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Ausländische Bußgelder in Einzelfällen als BA absetzbar
Buß- oder Verwarngelder, die von einer deutschen Behörde oder von EU-Staaten verhängt worden sind, dürfen nicht als Betriebsausgaben (BA) angesetzt werden. So ist es in § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG geregelt. Allerdings gibt es im deutschen Steuerrecht eine Lücke: Denn betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Behörden anderer Staaten (in Europa z. B. die Schweiz) festgesetzt worden sind, können sehr wohl als BA abgesetzt werden. Dies ist in den Einkommensteuer-Richtlinien festgelegt (vgl. R 4.13 Abs. 2 Satz 3 EStR).
Informieren Sie Ihre Mandanten über diese Möglichkeit, zumindest in Einzelfällen Geldbußen als BA geltend zu machen.