§ 5a Abs. 4 EStG trifft für die Verteilung des Unterschiedsbetrages auf die Gesellschafter keine Regelung, deswegen sind die
handels- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen maßgeblich.
Insbesondere ergibt sich nicht aus § 5a Abs. 4a S. 2 EStG, dass der Unterschiedsbetrag zwingend nach der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
zu verteilen ist. Trotz des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 5a EStG als systemfremde Subventionsnorm ist für eine
den Wortlaut erweiternde Auslegung kein Raum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 16 DStRE 2010 S. 716 Nr. 12 EFG 2010 S. 134 Nr. 2 LAAAD-31817
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.08.2009 - 2 K 185/07
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