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Hinzurechnung von Zinsen und Lizenzgebühren europarechtswidrig?
Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH zu § 8 Nr. 1 GewStG
[i] BFH, Beschluss v. 27. 5. 2009 - I R 30/08 NWB RAAAD-30587 Der EuGH darf sich demnächst mit der Frage befassen, ob die Zins- und Lizenzrichtlinie 2003/49/EG der deutschen Gewerbesteuerregelung entgegensteht, die für den gewinnmindernd behandelten Darlehenszinsaufwand eines deutschen Unternehmens an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats eine Hinzurechnung zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage beim deutschen Darlehensnehmer vorsieht. Vorlagengeber ist der BFH, der in seinem am veröffentlichten Beschluss v. diese Frage als nicht eindeutig geklärt ansieht. Zwar liegt der Entscheidung die Altfassung des § 8 Nr. 1 GewStG (Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten) zugrunde, sie hat aber gleichwohl Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage: Betroffen sind unmittelbar die Anwendbarkeit der Nachfolgevorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (Hinzurechnung von Schuldentgelten) und mittelbar die Anwendbarkeit von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (Hinzurechnung von Lizenzgebühren) sowie von § 4h EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG (Abzugsbeschränkung unter der Zinsschranke) im Rahmen grenzüberschreitender konzerninterner Zahlungen. Im Fokus des folgenden Beitrags stehen neben der Besprechung des zur Vorabentscheidung gestellten Falls insbesondere ...