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VG Gießen 27.05.2009 8 K 1276/08, NWB 47/2009 S. 3634

Arbeitsrecht | Ausbildungszeitverlängerung bei längerer Krankheit

Auf Antrag des Auszubildenden kann die zuständige Stelle die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG). Da diese Verlängerungsmöglichkeit aber auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt ist, scheidet eine solche Ausbildungszeitverlängerung zumindest dann aus, wenn der Auszubildende innerhalb des dreijährigen Ausbildungsverhältnisses krankheitsbedingt nur etwa zwei Monate der Ausbildung absolvieren konnte.

Anmerkung:

Im Rahmen einer Verlängerungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 BBiG bleibt ansonsten aber irrelevant, ob die oder der Auszubildende die Verzögerung der Ausbildung im Einzelfall zu vertreten hat.

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