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StuB Nr. 21 vom Seite 817

Zuckerquoten und Zuckerrübenlieferrechte

1. Rechtsgrundlagen

Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl L 58/1) haben sich ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 die Rahmenbedingungen des Zuckermarkts grundlegend geändert. Die neue Zuckermarktordnung, die im Wesentlichen das Zusammenfassen der A- und B-Quote zu einer einheitlichen Grundquote, die Schaffung eines Restrukturierungsfonds zur Rückgabe von Quoten gegen Erhalt einer einmaligen Umstrukturierungshilfe sowie die Ausgabe von zusätzlichen Zuckerquoten zur Umwandlung von bisher produziertem und nicht vermarktetem C-Zucker in Quotenzucker vorsieht, tritt nach nach Art. 46 der EG-Verordnung mit Ablauf des Wirtschaftjahres 2014/2015 außer Kraft. S. 818

2. Ertragsteuerliche Behandlung von Zuckerquoten

Zuckerquoten stellen immaterielle Wirtschaftsgüter dar, da der Zuckerunternehmer durch deren Zuteilung einen vermögenswerten Vorteil erlangt, dem im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und der – allein oder mit dem Betrieb – verkehrsfähig ist (vgl. BStBl II S. 977).

Werden Zuckerquoten entgeltlich erworben, sind diese n...

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