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Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch Baukostenzuschüsse
Baukostenzuschüsse aufgrund Art. 52 PflegeVG mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Bezug: § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 255 Abs. 2 BGB; Art. 52 PflegeVG; § 82 Abs. 3 SGB XI).
Praxishinweise: Zuschüsse sind dann als Einnahmen zu behandeln, wenn sie für die Überlassung bzw. Nutzung des Grundstücks geleistet werden. Dagegen sind Zuschüsse mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten zu verrechnen, wenn sie nur dazu verwendet werden dürfen, die notwendigen Anlagegüter herzustellen bzw. anzuschaffen. Der Zuschuss muss also ausschließlich der Errichtung/Schaffung der Einrichtung dienen und eine Subventionierung der Nutzung bzw. ein Belegungsrecht als Gegenleistung müssen ausgeschlossen sein. Art. 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes stellt einen solchen mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten zu verrechnenden Zuschuss dar.