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Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
Nach der BGH-Entscheidung v. - IX ZR 188/05 NWB BAAAC-42203 kann der Steuerberater nach dem Gebot des sichersten Wegs gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamts zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.
[i]Gesetzliche RegelungBis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO bildete die Rechtsprechung des BFH die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden, die zuletzt im (BStBl 2003 I S. 742) konkretisiert worden war. Mit der StAuskV und dem neuen Anwendungserlass zu § 89 AO wurden die seit Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 AO noch offen gebliebenen Fragen zur Erteilung verbindlicher Auskünfte beantwortet. Durch die gesetzliche Normierung der verbindlichen Auskunft wurde ein starkes Ansteigen der Anträge und dadurch bedingter erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand der Finanzbehörden befürchtet. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde § 89 AO daher noch vor Inkrafttreten um eine Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ergänzt. Auch hierzu enthält der Anwendungserlass weitere Ausführungen.
[i]Entscheidung des FG Baden-WürttembergBereits kurz nach Einführung der Gebührenpf...