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Gewährung von Investitionszulage für Fotovoltaikanlagen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3564Investitionszulagenrechtlich begünstigte Betriebe in Ostdeutschland können für die Anschaffung von Fotovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen – zusätzlich zur Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – eine Investitionszulage erhalten.
Rechtsgrundlage
Die Förderung mit Investitionszulage richtet sich nach dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010. Das InvZulG 2007 fördert letztmals vor dem abgeschlossene Einzelinvestitionen bzw. entstandene Teilherstellungskosten und erfolgte Teillieferungen. Der Förderzeitraum des InvZulG 2010 umfasst die Jahre 2010 bis 2013.
Beschränkung der Förderung auf begünstigte Wirtschaftszweige
[i]Begünstigter Wirtschaftszweig ist GrundvoraussetzungFörderfähig sind ausschließlich Investitionen für Fotovoltaikanlagen in Betrieben, die einem begünstigten Wirtschaftszweig angehören. Diese begünstigten Wirtschaftszweige sind das verarbeitende Gewerbe, bestimmte produktionsnahe Dienstleistungen und das Beherbergungsgewerbe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, § 2 Abs. 1 Satz 9 und 10 InvZulG 2007 und § 3 Abs. 1 InvZulG 2010). Das Betreiben von Fotovoltaikanlagen nach dem EEG ist keinem dieser begünstigten Wirtschaftszweige, sondern dem nicht begünstigten Wirtschaftszweig „Elektrizitätserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung” zuzuordnen. Privatpersonen, die mit einer Fotovoltaikanlage einen gewerb...