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Steuerberaterhaftung | Keine Belehrungspflicht bei Kapitalerhöhung
Ein Steuerberater ist zwar verpflichtet, Mandanten im Sinne ihrer Interessen zu beraten. Dies bezieht sich aber nur auf die ihm obliegenden geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen und damit unmittelbar verbundene Rechtsberatungstätigkeit, nicht aber die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten. Der Steuerberater ist daher nicht zur Aufklärung oder zu Auskünften verpflichtet, ob und unter welchen Voraussetzungen eine durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss begründete Einlagenforderung im Wege der Verrechnung mit einer Gesellschafterforderung getilgt werden kann. Generell besteht keine Verpflichtung des Beraters zu Auskünften in fachfremden Bereichen. [i]BGH, Urteil v. 24. 4. 2008 - III ZR 223/06 NWB UAAAC-81344 Dies gilt erst recht, soweit die Problematik in den Ermittlungs-, Aufklärung...