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Umsatzsteuer | Zwischenhandel mit Eintrittskarten als sonstige Leistung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. (2) Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gem. § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers.
Die im Inland ansässige Klägerin stellte für Reiseveranstalter Leistungspakete („Paketreisen”) zusammen, zu denen auch Eintrittskarten zu ausländischen Veranstaltungen gehörten, z. B. für Autorennen. Die Klägerin erwarb die mitvermarkteten Eintrittskarten im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Der BFH gelangte zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass es sich um Inlandsleistungen handelt, weil Kartenverkäufe...