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Betriebsprüfung und Festsetzungsverjährung
Erstes BFH-Urteil zum Begriff der Ermittlungshandlung in § 171 Abs. 4 AO
Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses einer Außenprüfung in einem Betriebsprüfungsbericht stellt keine – den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende – letzte Ermittlungshandlung im Rahmen der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO dar. Reicht der Steuerpflichtige jedoch nach Zusendung des Betriebsprüfungsberichts eine – ausdrücklich vorbehaltene – Stellungnahme und Unterlagen ein, die zu einem Wiedereintritt in Ermittlungshandlungen führen, erfolgen diese noch im Rahmen der Außenprüfung.
Der Streitfall
Beim Steuerpflichtigen war mit Bescheid vom eine Betriebsprüfung u. a. für die Veranlagungszeiträume 1984 bis einschließlich 1987 angeordnet worden. Unstreitig nahm der Betriebsprüfer am erste Prüfungshandlungen vor, indem er bestimmte Bilanzpositionen und Konten prüfte. Nach dem wurden nach den Feststellungen des FG zunächst keine Prüfungshandlungen mehr vorgenommen. Der Betriebsprüfungsbericht wurde am vom Prüfer fertig gestellt, am vom Sachgebietsleiter abgezeichnet und auf den datiert.
Zu diesem Bericht nahm der Steuerpflichtige – er hatte sich das ausdrücklich vorbehalten – am unter Vorlage weiterer Unterlagen Stellung, was den Betriebsprüf...