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Freibetrag bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe
§ 16 Abs. 4 EStG gilt personenbezogen und einkünfteübergreifend
Lange war umstritten, ob der Freibetrag bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe auch einkünfteübergreifend nur einmal gewährt werden kann, oder ob das Einmalerfordernis für jede der drei betrieblichen Einkunftsarten gilt. Der BFH hat jetzt entschieden, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG personenbezogen gewährt wird und dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zusteht.
Privilegien bei (Teil-)Betriebsveräußerung oder Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Freibetrag steht – soweit die unschädliche Grenze von derzeit 136.000 € nicht überschritten wird (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG) – dem Steuerpflichtigen allerdings in voller Höhe zu, es kommt also nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen ganzen Gewerbebetrieb, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil veräußert.
Neben dem Privileg des § 16 Abs. 4 EStG gilt gem. § 34 Abs. 1 EStG die sog. Fünftelungsregelung; ...