BGH Beschluss v. - VI ZR 239/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; NBrandSchG § 26 Abs. 1; StVG § 7; AKB § 10 Abs. 1; PflVG § 3

Instanzenzug: OLG Celle, 14 U 145/07 vom LG Verden, 5 O 495/06 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

§ 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG lässt Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Bei dem vom Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus § 7 StVG handelt es sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. - VersR 2007, 200 Tz. 11). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. stattgegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 21.840,87 EUR

Fundstelle(n):
KAAAD-31223

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein