Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 14a Steuererklärungspflicht
Hinweis: § 25 GewStDV.
I. Entstehungsgeschichte
1 § 14a GewStG wurde durch Art. 15 Nr. 2 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 (StBereinG 1985) eingeführt. Nach der Begründung des Bundesrates sollte mit Hilfe dieser Norm eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen geschaffen werden. Vor Einführung der Norm wurden durch § 25 GewStDV die erklärungspflichtigen Unternehmen bestimmt. Durch den Beschluss des FG München wurde klargestellt, dass vor der Fassung des StBereinG 1985 keine Ermächtigungsgrundlage bestand. Dies wurde nach Ansicht des Gerichts durch die ausdrückliche Normierung der Plicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung in § 14a GewStG bestätigt. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz v. wird ab dem Erhebungszeitraum 2011 die Form der Abgabe der Steuererklärung neu geregelt (siehe Rdn. 9).
II. Erklärungspflicht
1. Notwendigkeit der gesonderten Gewerbesteuererklärung
2Gewerblich tätige Steuerpflichtige in Form von natürlichen oder juristischen Personen erfassen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entweder in der Einkommensteuererklärung oder in der Körperschaftsteuererklärung. In diesen Erklärungen werden jedoch nicht die spezifisc...