Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 16 Hebesatz
Abschnitt V: Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
I. Entstehungsgeschichte
1Die erste Fassung des § 16 GewStG war bereits in der Erstfassung des GewStG vom enthalten. Diese Norm enthielt die Vorgabe, dass die Gemeinden für das Rechnungsjahr den Hebesatz festsetzen und dieser für alle Unternehmen in der Gemeinde gleich sein muss. Neben § 16 GewStG 1936 existierten mit den §§ 2 bis 6 EinfGRealStG vom weitere Regelungen zu Realsteuerhebesätzen. Nach § 5 Abs. 1 EinfGRealStG 1936 waren Vereinbarungen mit den Steuerpflichtigen über die Höhe der Gewerbesteuer möglich. Diese Norm wurde nach Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom gestrichen. Durch das Vermögenssteuerreformgesetz vom wurde nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 4 das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen mit Wirkung ab aufgehoben.
2Von der ursprünglichen Regelung des § 16 GewStG 1936 sind inhaltlich der Satz 1 in dem heutigen § 16 Abs. 1 Satz 1 GewStG enthalten und der ursprüngliche Satz 2 in § 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG. § 16 Abs. 2 GewStG hat die Regelung § 2 Abs. 1 EinfGRealStG 1936 übernommen und um die Möglichkeit zur mehrjährigen Hebesatzfestsetzung ergänzt. In § 16 Abs. 3 wurde die in § 2 Abs. 2 EinfGRealStG 1936 gegebene Möglic...