Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 15 Pauschfestsetzung
Hinweis: Abschn. 72 GewStR 1998.
I. Entstehungsgeschichte
1Die Norm geht bis auf zwei redaktionelle Änderungen auf die Fassung des § 15 GewStG 1936 zurück. Die erste Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom , wodurch nicht mehr im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Inneren oder einer von ihm bestimmten Behörde der Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festgesetzt werden musste, sondern im Einvernehmen mit der Landesregierung oder einer von ihr bestimmten Behörde. Mit Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform 1997 vom wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen und nicht mehr auf den „einheitlichen„ Steuermessbetrag abgestellt.
II. Voraussetzungen der Pauschfestsetzung
2Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch Pauschfestsetzung bedingt die vorherige Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag. Die Pauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfestsetzung führt jedoch nicht zu einer Verpflichtung zur pauschalen Festsetzung bei der Gewerbesteuer. Auch Art und Umfang der pauschalen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfest...