Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 14b Verspätungszuschlag
Hinweis: § 152 AO.
I. Entstehungsgeschichte
1Die Norm § 14b GewStG wurde wie auch § 14a GewStG erstmalig durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. in das Gesetz aufgenommen. Die bisherige Norm § 26 GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung v. wurde in der Form übernommen, dass die bereits in § 152 AO geregelte Berechtigung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter oder nicht erfolgter Abgabe der Steuererklärung nicht erneut ausdrücklich übernommen wurde. Stattdessen wird lediglich auf die Voraussetzungen des § 152 AO verwiesen. Anlass hierfür war laut Gesetzesbegründung die Neufassung des § 152 AO sowie die Abweichung zur damaligen Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 AO. Hiernach wurden steuerliche Nebenleistungen der verwaltenden Körperschaft zugesprochen, wohingegen die Regelung des damaligen § 26 GewStDV aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Verspätungszuschlag der Gemeinde zugewiesen hatte. Geändert wurde § 14b GewStG im Zuge des Jahressteuergesetzes 1996, wodurch die Gemeinde des Zuflusses nicht mehr durch die Höhe des größten Zerlegungsanteils bestimmt wurde, sondern durch den Ort der Geschäftsleitung ( § 10 AO) oder bei Geschäftsleitung im Ausland durch den Ort der wirtsc...