Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Hinweise: § 22 GewStDV; Abschn. 69 f. GewStR 1998.
Literatur: Schnädter, Ist der Fehlbetrag beim Gewerbeertrag für jeden Gewerbebetrieb oder nur einmal je Unternehmer anzusetzen?, FR 1985, 93; Rendels, Unternehmerlohn bei der Gewerbesteuer, DStR 1988, 234.
I. Allgemeines
1. Entstehungsgeschichte/Rechtsentwicklung
1 § 11 GewStG regelte für den Grundfall die Ermittlung des Steuermessbetrages sowie eine Begünstigung für Hausgewerbetreibende. Die Ursprungsfassung des § 11 GewStG aus dem Jahre 1936 wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert. An wesentlichen Änderungen der letzten Erhebungszeiträume sind hervorzuheben:
Ab dem Erhebungszeitraum 1978 galt eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 5 %, bei Hausgewerbetreibenden und gleichgestellten Per sonen von 2,5 %. Darüber hinaus wurde ein Freibetrag für natürliche Personen (Einzelunternehmer) und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft) in Höhe von 24 000 DM eingeführt.
Mit Gesetz vom wurde der Freibetrag für natürliche Personen (Einzelunternehmer) und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) auf 36 000 DM angehoben und für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts...