Gewerbesteuergesetz Kommentar
2009
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§ 10 Maßgebender Gewerbeertrag
I. Allgemeines
1. Entstehungsgeschichte/Rechtsentwicklung
1Dem § 10 GewStG 1936 lag das System der Vergangenheitsbesteuerung zugrunde. Er wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Maßgebend war nach § 10 GewStG 1936 der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, das dem Erhebungszeitraum vorangegangen ist. Mit der Gewerbesteuervereinfachungsverordnung vom wurde das System der Gegenwartsbesteuerung eingeführt, das mit dem Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom entsprechend normiert wurde. Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums, für den der einheitliche Steuermessbetrag ( § 14 GewStG) festgesetzt wird. Mit dem Steueranpassungsgesetz vom wurde erstmals eine Regelung für abweichende Wirtschaftsjahre in § 10 Abs. 2 GewStG aufgenommen. Im Gleichklang mit dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz regelt § 10 Abs. 2 GewStG, dass bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Zudem wurde eine Vorschrift zur Umrechnung bei verkürztem Bemessungszeitraum ( § 10 Abs. 3 GewStG) eingeführt.
2Durch das Steueränderungsgesetz vom wurden weitere Details zu Umrechnungsvorschriften geregelt. Durch das Steuerbereinigungsgesetz vom wurde di...