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Reichweite der digitalen Betriebsprüfung bei freiwillig erstellten Aufzeichnungen
BFH engt Datenzugriff der Finanzverwaltung ein
Der BFH hat mit seinem Urteil vom eine weitere Grundsatzentscheidung zum Datenzugriff der Finanzverwaltung getroffen und dem Zugriffsrecht auf freiwillig geführte Aufzeichnungen Grenzen gesetzt. [i]Groß/Kampffmeyer/Lamm, Ausweitung des Datenzugriffsrechts bei der digitalen Bp, BBK 17/2007 S. 933, NWB PAAAC-53930 Die Tatsache, dass der BFH für originär digitale Unterlagen eine andere Behandlung zugrunde legt als für deren Papierform, wird Folgen für die Praxis auch der buchführungspflichtigen Unternehmen haben und nicht nur Einnahmen-Überschussrechner betreffen.
I. Der Fall
Das BFH-Urteil betraf eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete und ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die Sozietät setzte unter anderem auch ein Buchhaltungsprogramm ein, in dem die [i](freiwillige) Erstellung einer umfangreichen BuchführungEin- und Ausgangsrechnungen samt Bankbelegen erfasst wurden. Im Rahmen einer Außenprüfung weigerte sich die Sozietät, der Aufforderung des zuständigen Finanzamts nachzukommen und die digitalen Buchführungsunterlagen aus eben jenem Buchhaltungsprogramm gemäß § 147 Abs. 6 AO auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen; dies betraf die Sachkonten der Jahre 2002 und 2003.