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§ 8c Abs. 2 KStG tritt nicht in Kraft!
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAD-30716 Am hat die EU-Kommission entschieden, dass § 8c Abs. 2 KStG i. d. F. des MoRaKG eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfe darstellt. Dies hat zur Folge, dass die geplante branchenspezifische Ausnahmevorschrift zur Verlustvernichtungsregelung in § 8c KStG für Wagniskapitalbeteiligungen nicht in Kraft tritt. Mehr denn je ist nun wieder die Gestaltungsberatung aufgerufen, drohende steuerliche Nachteile für Venture Capital-Investoren zu vermeiden.
Hintergrund
[i]VerlustvernichtungsregelungDie mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften in § 8c KStG hat sich im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise zum mittlerweile zentralen steuerlichen Akquisitions- und Restrukturierungshindernis entwickelt.
[i]Ausnahmeregelung bei WagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenAls dauerhafte Ausnahme von der Verlustvernichtungsregelung hatte der Gesetzgeber im sog. MoRaKG v. die Einführung von § 8c Abs. 2 KStG für Erwerbe von und durch sog. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften vorgesehen. Ziel war es, den Einstieg von Venture Capital Investoren bei jungen, innovativen Unternehmen mit hohen Verlusten in der Startup-Phase nicht an dem Wegfall der steuerlichen Verluste der erworbenen Zielgesellschaft scheitern zu lassen. Allerdings stand das Inkra...