Finanzministerium des Lande Nordrhein-Westfalen - S 4429 - 15 - V A 6

Grunderwerbsteuer;
Befreiung nach Artikel 1 § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes – Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG – vom (BGBl. I, 1982)

Anlage -1-

Bezug:

Durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom (BGBl. I, 1959) ist die durch Artikel 1 FMStG eingeführte Grunderwerbsteuerbefreiung des § 14 Abs. 4 FMStFG ergänzt worden. Danach sind auch die Erwerbe des Fonds als Enteignungsbegünstigter von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiung greift insbesondere ein bei Enteignungen im Sinne des Gesetzes zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz – RettungsG) – vgl. Artikel 3 des Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG – vom (BGBl. I, 725).

Die Neufassung des § 14 Abs. 4 FMStFG ist am , dem Tage des Inkrafttretens des Rettungsübernahmegesetzes, in Kraft getreten (Artikel 19 Abs. 2 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung).

Zu Ihrer weiteren Unterrichtung ist eine auszugsweise Ablichtung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung beigefügt.

Die FinMin NRW bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


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Inhaltsübersicht

Artikel   1
Artikel   2
Artikel   3
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel   4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   6
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   7
Artikel   8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel   9
Artikel 10
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes
Artikel 11
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes
Artikel 12
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14
Artikel 15
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16
Änderung des Familienleistungsgesetzes
Artikel 17
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 18
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Artikel 19
Inkrafttreten

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c wie folgt gefasst:

    „§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag.”

  2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.”

  3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „eine Million Euro” durch die Wörter „drei Millionen Euro” ersetzt.

  4. § 10 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.”

      bb)

      Im neuen Satz 6 wird die Angabe „4” durch die Angabe „5” ersetzt.

    2. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      3.

      „Beiträge zu

      a)

      Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum” gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6” werden die Wörter „für Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates” eingefügt.

      c)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABI. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom (ABI. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.”

      d)

      Folgende Sätze werden angefügt:

      „Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentvermögens oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übernimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen.”

      9.

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investmentvermögen vor dem angeschafften sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind.”

      2. Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt:

        „(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem als zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem zufließen oder als zugeflossen gelten.

        (18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem wirksam werden.”

Artikel 10 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. „§ 14 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden.”

      bb)

      Folgender Satz wird angefügt:

      „Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden.”

    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      „(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.”

    3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.”

  2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

    „§ 14a
    Anwendungsvorschrift

    § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.”

Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

§ 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz angefügt:

      „Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;”.

    2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      5.

      „die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass

      1. im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und

      2. die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;”.

    3. Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

      11.

      „die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.”

  2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe b wird die Angabe „oder c” gestrichen.

    2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes” die Wörter „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes” eingefügt.

Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.”

  2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:

    „(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem angelegt werden, und in Fällen, in denen am über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.”

Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)” die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch” eingefügt.

    2. In Satz 2 wird die Angabe „7 680” durch die Angabe „8 004” ersetzt.

  2. In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

    „(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind, für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Betrages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen zeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.”

Artikel 18 Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes

In § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a.”

Artikel 19 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c tritt am in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt am in Kraft.

(4) Artikel 16 tritt am in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4 treten am in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den

Der Bundespräsident Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

Finanzministerium des Lande Nordrhein-Westfalen v. - S 4429 - 15 - V A 6

Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 433 Nr. 12
SAAAD-31028