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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0130.2.1-35/1 St 41

Mitteilungen in Strafsachen gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen

Die von den Justizbehörden (Staatsanwaltschaften) und den Gerichten in Strafverfahren gegen Beamte zu erfüllende Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 49 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz – (BeamtStG). Als Strafverfolgungsbehörden kommen im Bereich der Bayerischen Finanzverwaltung die Finanzämter (§ 386 Abs. 1 AO) in Betracht. Ihnen obliegt die Mitteilungsverpflichtung, sofern ihnen die Strafverfolgungskompetenz (§ 386 Abs. 2 AO) zusteht. Da in Bayern zur Durchführung der Ermittlungstätigkeit bei den Finanzämtern Bußgeld- und Strafsachenstellen eingerichtet sind, ist die Mitteilungsverpflichtung (Nr. 15 MiStra, Nr. 142 Abs. 3 AStBV <St>) von der jeweiligen für die Strafverfolgung zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle zu beachten. Entsprechende Berichte sind an das Bayerische Landesamt für Steuern „z.Hd. Referatsleiter St 45 o.V.i.A. – persönlich” zu adressieren.

§ 49 BeamtStG lautet wie folgt:

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

  2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

  3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder

  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) …(Text des Absatzes für FÄ ohne Bedeutung)

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

Damit steht das Steuergeheimnis in den in § 49 Abs. 1 – 3 BeamtStG genannten Fällen einer Unterrichtung der für das Disziplinarrecht zuständigen Stelle nicht entgegen. § 49 Abs. 6 Satz 1 BeamtStG enthält eine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.

Allerdings ist die Offenbarungsbefugnis unterschiedlich ausgestaltet. In den Fällen des § 49 Abs. 1 BeamtStG ist eine Datenübermittlung durch die Justizbehörden zwingend vorgeschrieben. Absatz 3 lässt den Behörden in gewissem Umfang einen Ermessensspielraum, da hier Ausnahmefälle bei der Weitergabe von Informationen möglich sind. Eine noch geringere Verpflichtung zur Datenübermittlung enthält Absatz 4, da dort von der übermittelnden Stelle erst eine Abwägung der staatlichen Interessen an einer Datenübermittlung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen vorgenommen werden muss.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom (BStBl II S. 337) tritt in den Fällen des § 49 Abs. 1 – 3 BeamtStG das Steuergeheimnis zurück, ohne dass die mitteilende Behörde zu prüfen hätte, ob das Verhalten des Beamten geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamtenschaft zu beschädigen und ob deshalb die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vorliegen. Eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles muss die übermittelnde Stelle also nicht vornehmen. Zur Mitteilung dienstlicher bzw. außerdienstlicher Verfehlungen eines Beamten, die in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO festgestellt werden, für Zwecke dienstrechtlicher Maßnahmen wird im Übrigen auf Tz. 8.6 des AEAO zu § 30 verwiesen.

Hinweis:

Die bisherige Karte 1 zu § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (Kontroll-Nr. 11/2001) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0130.2.1-35/1 St 41

Fundstelle(n):
EAAAD-31024