BGH Beschluss v. - V ZR 30/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Hamm, 22 U 39/08 vom LG Bielefeld, 2 O 5/03 vom

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass ersatzfähig derjenige Betrag ist, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (Senat, BGHZ 168, 35, 39 f.; Urt. v. , V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877), und nicht die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Kaufobjekt in einen den tatsächlichen Angaben des Verkäufers entsprechenden Zustand zu versetzen (Senat , Urt. v. , V ZR 168/78, NJW 1981, 1035, 1036). Das schließt es andererseits nicht aus, diesen Betrag im Regelfall - vereinfacht - mit den zur Herstellung erforderlichen Kosten zu bemessen (std. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 108, 156, 160 ; Urt. v. , V ZR 45/07, NJW 2008, 436, 437 m.w.N.). Besondere Umstände, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.832,80 EUR.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-30988

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein