BGH Beschluss v. - IX ZA 34/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114

Instanzenzug: LG Koblenz, 2 T 528/09 vom AG Bad Neuenahr, 6 IK 35/09 vom

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (, Rn. 5; v. - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als unzulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO zu (vgl. aaO).

Fundstelle(n):
OAAAD-30977

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein