BGH Beschluss v. - 4 StR 333/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 206a Abs. 1; StPO § 467 Abs. 3

Instanzenzug: LG Paderborn, vom

Gründe

Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten am wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber, verstarb der Angeklagte.

Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 206 a Rdn. 8 jew. m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH aaO; Beschluss des Senats vom - 4 StR 234/06).

Fundstelle(n):
IAAAD-30914

1Nachschlagewerk: nein