Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8c Abs. 2 KStG tritt nicht in Kraft!
EU-Kommission kippt branchenspezifische Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung
[i]Dörr, NWB 27/2009 S. 2050Die zum mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Verlustabzugsbeschränkung in § 8c KStG hat sich im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise zum mittlerweile zentralen steuerlichen Akquisitions- und Restrukturierungshindernis entwickelt. Lediglich einen Tropfen auf den heißen Stein stellt das zeitlich befristet eingeführte Sanierungsprivileg in § 8c Abs. 1a KStG dar, da es nur für Erwerbe zum Zwecke der Sanierung und nur für Anteilsübertragungen bis zum eingreift. Als dauerhafte Ausnahme von der Verlustvernichtungsregelung hatte der Gesetzgeber jedoch die Einführung von § 8c Abs. 2 KStG vorgesehen. Ziel dieser Spezialregelung war es, den Einstieg von Venture Capital Investoren bei jungen, innovativen Unternehmen mit hohen Verlusten in der Startup-Phase nicht an der Vorschrift des § 8c Abs. 1 KStG, also dem Wegfall der laufenden und vorgetragenen Verluste der erworbenen Körperschaft, scheitern zu lassen. Allerdings stand diese auf Erwerbe von und durch sog. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften beschränkte Regelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der EU-Kommission im Beihilfeverfahren. Am veröffentlichte die Kommission ihre Entscheidung, wonach insbesondere der g...