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Insolvenzrecht | Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters, Räume Dritter zu durchsuchen
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durchsuchen. Die Insolvenzordnung enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. § 21 InsO bestimmt, welche vorläufigen Maßnahmen das Insolvenzgericht treffen kann. Dabei enthält § 21 Abs. 2 InsO zwar keine abschließende Regelung. Alle beispielhaft aufgeführten Maßnahmen betreffen jedoch Rechte des Schuldners, die eingeschränkt oder deren Ausübung überwacht werden können. Schon deshalb kann die Ermächtigungsgrundlage nicht auf Eingriffe in Rechte Dritter ausgedehnt werden.