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Rettung der Hinzurechnungsbesteuerung?
Die Hinzurechnungsbesteuerung soll den inländischen Steueranspruch sichern und ungerechtfertigte Steuervorteile verhindern, die durch die Verlagerung von Einkünften auf in niedrig besteuerten Ländern ansässigen Kapitalgesellschaften entstehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestätigten sich im EuGH-Urteil zur Rechtssache Cadbury Schweppes. Da in Regelungen der britischen Hinzurechnungsbesteuerung ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) gesehen wurde, war auch von einem „Aus” für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung in ihrer bisherigen Ausgestaltung die Rede. Durch das JStG 2008 wurden die §§ 7 bis 14 AStG an dieses Urteil angepasst. Mit dem neu eingefügten § 8 Abs. 2 AStG ist eine europarechtskonforme Hinzurechnungsbesteuerung trotz der nun eröffneten Gegenbeweismöglichkeit aber noch nicht erreicht. S. 526
I. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG
1. Notwendigkeit einer Hinzurechnungsbesteuerung
Inländische Steuerpflichtige haben nach dem Welteinkommensprinzip auch ihre ausländischen Einkünfte der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Dabei ist die Verlagerung von Einkünften auf ausländische Kapitalgesellschaf...