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NWB-BB Nr. 11 vom Seite 363

Unternehmensnachfolge: Die Übertragung von GmbH-Anteilen nach dem MoMiG

Gesellschafterliste birgt neue Haftungsgefahr für Geschäftsführer und Steuerberater

von RA Dirk Beyer, Bergisch Gladbach

Werden GmbH-Anteile im Wege einer Unternehmensnachfolge übertragen, so sollten Sie als Berater beachten, dass das MoMiG durch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs und durch die Aufwertung der Gesellschafterliste neue Haftungsrisiken für den Geschäftsführer und damit auch für Sie im Rahmen der Beratung geschaffen hat.

I. Veräußerlichkeit von GmbH-Anteilen

GmbH-Anteile sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Für die Übertragung sind zwei Schritte notwendig:

  • das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf oder Schenkung) und

  • das dingliche Übertragungsgeschäft als Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts (Abtretung der GmbH-Anteile).

Beide Rechtsgeschäfte müssen notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Häufig werden beide in einer einheitlichen notariellen Urkunde vereinbart. Jedoch wird die Unwirksamkeit eines nicht formgerechten schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts geheilt, indem das dingliche Übertragungsgeschäft formgerecht geschieht.

Hinweis

Beachten Sie, dass Nebenabsprachen und nachträgliche Änderungen ebenfalls notariell beurkundet werden müssen und bei beiden Rechtsgeschäften Vertretung zulässig ist, wobei die Vollmacht auch...

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