BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 61/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 6; BRAO § 201 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3; FGG a.F. § 13a

Instanzenzug: AGH Hamburg, II ZU 5/07 vom

Gründe

Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 2 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 EUR bemisst (vgl. Senat, Beschl. v. , AnwZ (B) 2/92, insoweit unveröff.).

Fundstelle(n):
YAAAD-30495

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein