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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 23 | Beratungskosten: Steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Der BFH muss über folgende Frage entscheiden: Sind Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers steuerlich als Sonderausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen? Das vorinstanzliche FG Rheinland-Pfalz hat dies verneint.

Sind Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche Beratung eines GmbH-Geschäftsführers in Bezug auf seine Sozialversicherungspflicht steuerlich zu berücksichtigen? Diese Frage ist unter dem Aktenzeichen VI R 25/09 beim BFH neu anhängig.

Im Streitfall hatte ein Geschäftsführer eine Unternehmensberatung eingeschaltet, um zu prüfen: Unterliege ich der Sozialversicherungspflicht? Die Beratungsgesellschaft stellte fest: Der Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig. Die bereits entrichteten Versicherungsbeiträge wurden erstattet. Der Geschäftsführer zahlte daraufhin ein Erfolgshonorar.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam zu folgendem Ergebnis:

Die Aufwendungen für die betriebswirtschaftliche Beratung sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Sie stellen keine Werbungskosten dar für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und keine vorweggenommenen Werbungskosten

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