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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der sonstigen Leistungen ab 2010

Ab 2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung (§§ 3a, 3b und 3e UStG). Das BMF beantwortet mit einem umfangreichen Einführungsschreiben offene Fragen zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009, mit der das EU-Mehrwertsteuerpaket in nationales Recht umgesetzt wurde.

Jetzt kommen wir zur Umsatzsteuer. Bekanntlich wurde das EU-Mehrwertsteuerpaket im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 in nationales Recht umgesetzt. Und zwar mit Wirkung ab dem . In einem ausführlichen Einführungsschreiben hat das BMF jetzt erstmals Stellung bezogen zur Neuregelung des Orts der sonstigen Leistungen.

Die Regelungen zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen wurden völlig neu gefasst. Leistungen im sogenannten B2B-Bereich – also zwischen Unternehmern – werden ab 2010 grundsätzlich dort besteuert, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Es gilt somit bei sonstigen Leistungen das Empfängerort-Prinzip. Allerdings sind zahlreiche Ausnahmen zu beachten, auf die das BMF-Schreiben ausführlich und detailliert eingeht. Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer – sprich bei B2C-Umsätzen – verbleibt es ...

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