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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 65/09 EFG 2010 S. 145 Nr. 2

Gesetze: EStG § 35, AO § 163

Zur Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Beteiligung einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft

Leitsatz

Der auf eine Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft entfallende, anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag kann nicht in die Feststellung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden.

Gewerbesteuer-Messbeträge stammen nur dann i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, wenn eine Personenobergesellschaft Mitunternehmerin einer Personenuntergesellschaft ist.

§ 35 EStG enthält in Bezug auf die „Abschirmwirkung„ von Organgesellschaften mit nachgeschalteten Personengesellschaften keine verdeckte Lücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.

Gesetzesfolgen, die bei generalisierender Betrachtung für die gesetzliche Regelung typisch sind, können nicht im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. von § 163 AO korrigiert werden.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 12 Nr. 15
DStRE 2010 S. 727 Nr. 12
DStZ 2010 S. 6 Nr. 1
EFG 2010 S. 145 Nr. 2
KAAAD-30413

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 26.08.2009 - 6 K 65/09

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