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Zuckerrübenlieferungsrecht als immaterielles abnutzbares Wirtschaftsgut
(1) Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter (Anschluss an das , BStBl 2003 II S. 58). (2) Die Nutzungsdauer ist nach der bei Aufstellung der Bilanz voraussichtlichen Dauer des Fortbestandes der Quotenregelung zu schätzen. Eine Nutzungsdauer von 15 Jahren erscheint jedenfalls nicht als zu niedrig (Bezug: § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3; § 90a Abs. 1 und 2, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 122 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FGO).
Praxishinweise: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden. Der BFH bleibt dabei, dass es sich bei Zuckerrübenlieferungsrechten um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter handelt. Ist ein Recht von unbestimmter, aber begrenzter Dauer, ist regelmäßig ...