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No win, no fee: Das erfolgsabhängige Honorar
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAD-29747 Zum sind die vom NWB VAAAC-39977 geforderten Regelungen zum Erfolgshonorar der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat diesen Auftrag mit seiner restriktiven Fassung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – unter engen Voraussetzungen – umgesetzt, so dass Befürchtungen, es könnten amerikanische Verhältnisse eintreten, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden und die Mandantschaft benachteiligen, kaum eintreten werden.
Begriff des Erfolgshonorars
[i]Erfolgshonorar als feste Vergütung oder als Beteiligung an der geltend gemachten Steuerersparnis (sog. quota litis)BVerfG und Gesetzgeber fassen sowohl die prozentuale Verminderung bzw. Erhöhung des gesetzlichen Honorars (Erfolgshonorar i. e. S.) als auch die Beteiligung am erstrittenen Betrag (Streitanteilsvereinbarung oder quota litis) unter den Begriff des grundsätzlich verbotenen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Regelungen aber erlaubten Erfolgshonorars (§ 9a Abs. 1 Satz 1 StBerG und § 55a Abs. 1 Satz 1 WPO).
Materielle Voraussetzungen des erlaubten Erfolgshonorars
[i]Einzelfallbezogene Honorarvereinbarung mit Zuschlag zur Gewährleistung der RechtsverfolgungAusnahmsweise darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Ver...