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Berufsausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-29743 Der BFH hat erstmals mit Urteilen v. - VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07, VI R 49/07 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG entschieden. Danach kam es auf die vielfältig gegen die Neuregelung geäußerte verfassungsrechtliche Kritik nicht an. § 12 Nr. 5 EStG enthält – so der BFH – kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen, sondern eine gesetzliche Typisierung des Veranlassungszusammenhangs zwischen Ausbildungskosten und künftiger Erwerbstätigkeit.
Beibehaltung des Grundsatzes des BFH
Der Gesetzgeber wollte die seit 2002 geänderte Rechtsprechung des VI. Senats, wonach Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten sein können, grds. beibehalten und Kosten für eine weitere Berufsausbildung (berufliche Umschulung, Neuorientierung) ebenso wenig vom Werbungskostenabzug ausschließen wie die für eine erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, die § 12 Nr. 5 EStG sogar ausdrücklich ausgenommen hat.
Typisierende Annahme des fehlenden Veranlassungszusammenhangs gilt nicht für Erststudium als Zweitausbildung
[i]VeranlassungszusammenhangIm Ergebnis schließt § 12 Nr. 5 EStG den hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zwischen Kosten einer e...