BGH Beschluss v. - IX ZB 36/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a

Instanzenzug: LG Berlin, 86 T 725/07 vom AG Berlin-Charlottenburg, 36w IN 4732/06 vom

Gründe

I.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestätigte das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung mehrheitlich beschlossenen Insolvenzplan. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Sie hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Planbestätigung eingelegt.

Nach Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Insolvenzverwalter in einer besonderen Gläubigerversammlung vom den Insolvenzplan mit Zustimmung der Versammlung zurückgenommen, weil er nunmehr den Betrieb der Schuldnerin anderweitig veräußern konnte. Hierauf haben die Gläubigerin und der Insolvenzverwalter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Aufgrund der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans am wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in einer Zwangsvollstreckungssache).

Entsprechendes gilt im Fall der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen. Auch hier kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht, wenn die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben (vgl. MünchKomm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, nach Rücknahme des umstrittenen Insolvenzplans rechtsgrundsätzlich zu klären, welche Anforderungen an den Inhalt eines Insolvenzplans und dessen Anlagen zu stellen sind, damit dieser durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 Abs. 1 InsO bestätigt werden darf. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens, in dem die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das Insolvenzgericht den Plan nicht hätte bestätigen dürfen, weil er in einem wesentlichen Punkt die Vorschriften über den Planinhalt nicht beachtet hat, gegeneinander aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
ZIP 2010 S. 344 Nr. 7
NAAAD-29914

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein