BSG Urteil v. - B 11 AL 37/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 73 Abs 1a

Instanzenzug: LSG Schleswig-Holstein, L 3 AL 45/06 vom SG Schleswig, S 1 AL 31/05 vom

Gründe

I

Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht in Blockform in der Zeit vom 4. April bis .

Der 1978 geborene Kläger bezog ab August 2004 BAB für eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann in W. mit Durchführung des Berufsschulunterrichts in Blockform in K.. Am brach der Kläger diese Ausbildung ab, setzte danach die Ausbildung zum Versicherungskaufmann jedoch ab bei einem anderen Arbeitgeber in F. fort. In den Zeiträumen 15. November bis , 4. April bis und 5. Januar bis nahm der Kläger jeweils am Berufsschulunterricht in Blockform in K. teil.

Die Beklagte hob nach dem zeitweiligen Ausbildungsabbruch die frühere Bewilligung von BAB auf, bewilligte jedoch dem Kläger mit Bescheid vom erneut BAB für die Zeit vom bis in Höhe von zunächst 488 Euro monatlich. In diesem Betrag war ein Fahrkostenbedarf für Pendelfahrten vom Wohnort des Klägers in S. zur Ausbildungsstätte in F. in Höhe von monatlich 381,83 Euro enthalten. Nach Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte mit Bescheid vom ab Oktober 2004 die Höhe der BAB auf monatlich 473 Euro, wobei sie ua Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt und für sonstige Aufwendungen, aber auch eine Verringerung des monatlichen Bedarfs für Fahrten zur Ausbildungsstätte auf 295,53 Euro berücksichtigte. Sie sah von einer Rückforderung der in der Zeit bis erfolgten Überzahlung ab und wies im übrigen darauf hin, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB ohne Neuberechnung der Fahrkosten unverändert weiter erbracht werde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.

Nachdem der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben hatte, setzte die Beklagte wegen Verringerung der Fahrkosten infolge des Umzugs des Klägers nach H. mit Bescheid vom die monatliche BAB für die Zeit vom bis auf 239 Euro herab. Sie ging dabei von monatlichen Beträgen von 45,76 Euro für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte bzw von 38,32 Euro für eine Familienheimfahrt aus und wies wiederum darauf hin, dass keine Neuberechnung für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform erfolge. Den vom Kläger - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Dagegen erhob der Kläger wiederum Klage zum SG. Nach Verbindung der beiden Klageverfahren durch das SG erging ein weiterer Bescheid vom , mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung und Neuberechnung der BAB ablehnte.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert, die Bescheide vom und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Kiel für die Zeit des Blockunterrichts vom bis dem Grunde nach zu gewähren (Urteil vom ). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Gegenstand des Berufungsverfahrens seien die ergangenen Bescheide nur noch dergestalt, dass die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum bis BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Kosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K. l für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April bis zu gewähren. Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf BAB nach § 59 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe, sei zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig (§§ 60, 63, 64 SGB III). Neben dem von der Beklagten angenommenen Bedarf für den Lebensunterhalt bzw für sonstige Aufwendungen (§§ 65, 68 SGB III) seien auch Fahrkosten nach § 67 SGB III vom Bedarf umfasst. Zutreffend habe die Beklagte den Fahrkostenbedarf für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und für eine monatliche Familienheimfahrt berücksichtigt. Der Kläger habe jedoch auch Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule nach K.. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe diesem Anspruch nicht § 73 Abs 1a SGB III entgegen. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass sie die für jeden Block des Berufsschulunterrichts einzeln vorzunehmende Neuberechnung des Bedarfs für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der Art der Unterbringung aus Vereinfachungsgründen entfallen lasse. Das Ziel der BAB, die Aufnahme einer Berufsausbildung zu ermöglichen und den Lebensunterhalt des Auszubildenden während der gesamten Ausbildung zu sichern, sei gefährdet, wenn für nennenswerte Teile der Ausbildung wie die theoretische Ausbildung in der Berufsschule trotz einer Bedarfssituation keine Förderung möglich sei. Da der Beklagten bereits bei der Beantragung und der Bewilligung von BAB für den in Betracht kommenden Bewilligungsabschnitt die Durchführung des für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann notwendigen Berufsschulunterrichts in Blockform bekannt gewesen sei und sie auch von Anfang an Kenntnis von dem streitigen Unterrichtsblock gehabt habe, sei es ihr zur Vermeidung von Neuberechnungen und zur Sicherstellung einer unveränderten Weitergewährung möglich gewesen, auch die notwendigen Pendelfahrten zur Berufsschule in K. bereits von vornherein - möglicherweise durch eine anteilige Erhöhung der BAB für den gesamten Bewilligungsabschnitt - zu berücksichtigen. Der vertretenen Auffassung zum Regelungsgehalt des § 73 Abs 1a SGB III stehe auch nicht der mit Wirkung vom dem § 64 Abs 1 SGB III angefügte Satz 3 entgegen, der eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausschließe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 73 Abs 1a SGB III. Dem (B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr 2) sei zu entnehmen, dass nach Einführung des § 73 Abs 1a SGB III für Zeiten des Blockunterrichts kein anderer Bedarf festzusetzen sei. Das BSG habe ausgeführt, die Beklagte solle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Neuberechnung der BAB für die Fälle des Blockunterrichts mehr vornehmen müssen, deren Notwendigkeit sich uU aus der Neuberechnung des Bedarfs (§§ 65 ff SGB III) ergebe. Damit habe das BSG klargestellt, dass ab Zeiten des Blockunterrichts und dessen Kosten bei der BAB nicht mehr zu berücksichtigen seien, ohne dass deswegen etwa auch Vorschriften über die Bedarfsermittlung selbst zu ändern gewesen seien. § 73 Abs 1a SGB III stelle aufgrund seines klaren Wortlauts eine zulässige Regelung zur Höhe des Anspruchs auf BAB dar und wirke - in vielen Fällen übrigens auch zugunsten von Auszubildenden - wie eine Pauschalierung. Es sei hinzunehmen, dass in bestimmten Fallkonstellationen ein Teil der Aufwendungen nicht durch BAB abgedeckt sei. Es komme auch nicht darauf an, ob ihr, der Beklagten, bereits bei der Bewilligung der BAB alle notwendigen Fakten bekannt seien. Für ihre Auffassung spreche auch die Einfügung des § 64 Abs 1 Satz 3 SGB III durch Gesetz vom . Nach der amtlichen Begründung hierzu habe der Gesetzgeber die Beibehaltung der bisherigen Praxis zum Ausschluss der Förderung bei auswärtiger Unterbringung allein während des Berufsschulunterrichts in Blockform klarstellen wollen. Wenn daher schon kein Anspruch auf BAB allein für den Blockunterricht entstehe, könne sich auch beim Wechsel von Zeiten der betrieblichen Ausbildung mit Zeiten des Blockunterrichts kein erhöhter Anspruch für die letztgenannten Zeiten ergeben. Bei Befolgung des vom LSG vorgeschlagenen Weges der einheitlichen Verbescheidung unter Gesamtbetrachtung der Zeiten der praktischen Ausbildung und des Berufsschulunterrichts werde im Übrigen jegliche vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung unterlaufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG auszugehen. Da sich der Kläger vor dem SG gegen mehrere Bescheide gewandt hat, die über die Bewilligung von BAB in monatlichen Beträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr entschieden haben, bezieht sich der Urteilsausspruch des SG auf wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Selbst bei Annahme einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zeit vom 4. April bis wäre der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 500 Euro gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis geltenden Fassung schon im Hinblick auf die vom LSG in Bezug genommenen Berechnungen der Beklagten überschritten.

2. Im Revisionsverfahren zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten vom , , , und , die die Bewilligung von BAB für die Zeit vom bzw bis einschließlich betreffen. Soweit die Bescheide nach Klageerhebung (Februar 2005) ergangen sind, sind sie gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Dass nach Erlass des Änderungsbescheides vom ein zur erneuten Klageerhebung führender Widerspruchsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ist nach der Verbindung der beiden Klageverfahren ohne Bedeutung.

Im Revisionsverfahren nicht mehr zu entscheiden ist über den Bescheid vom , der zunächst ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden ist und den der Kläger auch noch vor dem SG angefochten hat. Im Berufungsverfahren hat der Kläger aber den früheren Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom nicht weiter verfolgt; vielmehr hat er seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung der anderen Bescheide beschränkt (zur Dispositionsbefugnis der Beteiligten vgl BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 22).

Entgegen der Auffassung des LSG kann nicht angenommen werden, die ergangenen und vom Kläger noch angefochtenen Bescheide seien nur noch dergestalt Gegenstand des Verfahrens, dass die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger höhere BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Kosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April bis zu gewähren. Der vom Kläger im Berufungsverfahren gestellte Antrag bringt keine Begrenzung des Streitgegenstandes in dem vom LSG angenommenen Sinne zum Ausdruck. Er hat seinen Antrag lediglich zeitlich auf die Fahrkosten für den Blockunterricht vom 4. April bis beschränkt und die davor sowie danach liegenden Berufsschulblöcke (innerhalb des Bewilligungszeitraums bis ) nicht mehr geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob in den Hinweisen der angefochtenen Bescheide auf die unveränderte Leistungserbringung während des Blockunterrichts abtrennbare Verfügungen gesehen werden können und ob insoweit eine sachliche Begrenzung überhaupt möglich ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 7). Jedenfalls ist unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Klage im Zweifel das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl Urteil des Senats vom , B 11 AL 12/07 R, RdNr 10). Das Begehren des Klägers auf Abänderung der angefochtenen Bescheide und Gewährung höherer BAB für den Bewilligungszeitraum bis einschließlich ist deshalb nicht nur in Bezug auf die Frage der Fahrkostenberücksichtigung (für den Zeitraum 4. April bis ), sondern unter jedem anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu überprüfen. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger noch im Laufe des Berufungsverfahrens verschiedene andere Einwendungen (zB Berücksichtigung höherer Werbungskosten, sonstiger ausbildungsbedingter Kosten) gegen die Höhe der ihm bewilligten BAB erhoben hat.

Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in dem vom LSG angenommenen Sinne wäre unter den gegebenen Umständen nur möglich, wenn die Beteiligten die übrigen Teilelemente der streitgegenständlichen Bescheide durch Teilanerkenntnis oder durch Teilvergleich "unstreitig gestellt" hätten (vgl BSGE 97, 217, 224 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 22 mwN; B 7a AL 12/06 R, RdNr 11, und vom , B 11b AS 31/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 10, RdNr 15). Dies ist nicht geschehen. Nur wenn neben der strittigen Frage der Fahrkostenberücksichtigung die anderen Voraussetzungen für die begehrte höhere Leistung erfüllt wären, käme auch das vom LSG erlassene Grundurteil gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 SGG in Betracht (vgl BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1; BSGE 98, 243, 246 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 15; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11 mwN).

3. Neben der von den Beteiligten angesprochenen Frage der Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform ist also auch entscheidungserheblich, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf BAB hat (§§ 59 ff SGB III) und wie die Einzelheiten der Bedarfsfestsetzung und Einkommensanrechnung (§§ 65 ff SGB III) zu beurteilen sind. Den Feststellungen des LSG lässt sich nur entnehmen, dass die in den §§ 60, 63 und 64 SGB III näher bezeichneten Voraussetzungen zur Förderungsfähigkeit der beruflichen Ausbildung, zum förderungsfähigen Personenkreis und zu sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu anderen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs hat das LSG keine oder keine eindeutigen Feststellungen getroffen (vgl Urteil des Senats vom , B 11 AL 12/07 R). Die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.

4. Zu Recht hat das LSG allerdings entschieden, dass jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden BAB der Bedarf für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform für die Zeit vom 4. April bis zu berücksichtigen ist. Insoweit greifen die Einwendungen der Revision nicht durch.

a) Der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2848) mit Wirkung vom in § 73 SGB III eingefügte Abs 1a bestimmt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass eine Berücksichtigung des Bedarfs für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform ausgeschlossen wäre. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ausgeführt, die bisherige "Neuberechnung" für Phasen des Blockunterrichts entfalle aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen fielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks 15/1515 S 81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist somit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal verfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erspart bleiben soll, eine Neuberechnung eigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; vielmehr soll die bewilligte BAB unverändert weiter erbracht werden. Eine ausdrückliche Aussage zur generellen Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung von Fahrkosten zur Berufsschule (vgl § 67 Abs 1 Nr 1 SGB III) enthält § 73 Abs 1a SGB III nicht.

Zwar spricht die Zielsetzung der Verwaltungseinfachung für das Entfallen einer Neuberechung des Bedarfs (§§ 65 ff SGB III, vgl Urteil des 7. Senat des B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr 2, RdNr 15). Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass § 73 Abs 1a SGB III eine pauschalierende Regelung trifft, die sich je nach Umständen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Auszubildenden auswirken kann. Da Abs 1a des § 73 SGB III aber nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder beschränken will (vgl 7. Senat aaO), ist der Regelung nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auch dann zur Verweigerung der Berücksichtigung von Fahrkosten zum Blockunterricht berechtigt sein soll, wenn sie diese Fahrkosten von vornherein, dh schon bei der Erstfestsetzung, oder jedenfalls bei späteren Bewilligungsänderungen berücksichtigen kann. Hiervon ist aber nach den getroffenen Feststellungen auszugehen.

Das LSG hat festgestellt, dass der Beklagten bereits bei der Beantragung und der Bewilligung von BAB für den in Betracht kommenden Bewilligungsabschnitt - bis - die Durchführung des für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann notwendigen Berufsschulunterrichts in Blockform bekannt war, und dass sie auch von Anfang an Kenntnis von dem streitigen Unterrichtsblock - 4. April bis - hatte. Insoweit hat das LSG zu Recht auf die Verpflichtung der Beklagten hingewiesen, bereits bei der ersten BAB-Bewilligung (Bescheid vom ), jedenfalls aber bei Gelegenheit der später vorgenommenen Bewilligungsänderungen (Bescheide vom und vom ), den bekannten Bedarf für die Fahrten vom (geänderten) Wohnort des Klägers zum Blockunterricht in K. zu berücksichtigen.

Die durch § 73 Abs 1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung darf grundsätzlich nicht dazu führen, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz (vgl § 67 Abs 1 Nr 1 SGB III zur Fahrkostenerstattung) Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen. Es kann allerdings hier offen bleiben, inwieweit die Beklagte in Anwendung des § 73 Abs 1a SGB III in Fällen des Berufsschulunterrichts in Blockform im Einzelnen von einer Neuberechnung anderer Bedarfe (zB Internatskosten, vgl hierzu die vom LSG in Bezug genommene Entscheidung des SG Schleswig vom - S 3 AL 107/04 - info also 2005, 161; - sowie ) und dementsprechend von einer Neubescheidung absehen kann. Einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform darf die Beklagte aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn sie ohnehin im Rahmen der BAB-Bewilligung Berechnungen für Fahrkosten durchführt oder diese Berechnungen sogar - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf § 330 Abs 3 SGB III iVm § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ändert. Unter derartigen Umständen kann sich die Beklagte nicht auf eine "unveränderte" Leistungserbringung iS des § 73 Abs 1a SGB III berufen. Insbesondere erscheint es - auch vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien angesprochenen Verantwortlichkeit der Bundesländer für den schulischen Bereich - nicht sachgerecht und mit den vom LSG erwähnten Grundsätzen der dualen Berufsausbildung nicht vereinbar, bei einer ohnehin vorzunehmenden Neuberechnung einen bekannten und dem Auszubildenden nachweislich entstehenden Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Dass damit - wie die Revision vorträgt - ein für die Beklagte unzumutbarer Verwaltungsaufwand verbunden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.

b) Ohne Erfolg stützt sich die Revision im Übrigen für ihre Rechtsauffassung auf den durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom , BGBl I 3676, mit Wirkung ab in § 64 Abs 1 SGB III angefügten Satz 3, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist. Diese Regelung will in Reaktion auf gegenteilige Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4300 § 64 Nr 2) eine Förderung nur dann ausschließen, wenn - was nach den bisherigen Feststellungen des LSG im Fall des Klägers nicht zutrifft - allein für die Zeit des Blockunterrichts die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen (vgl BT-Drucks 16/109 S 7). Die Regelung lässt indes nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, es könne, wenn schon durch Blockunterricht allein kein Anspruch auf BAB entstehe, nicht zu einer Erhöhung bei einem bereits entstandenen Anspruch kommen. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, ob und inwieweit anderenfalls die Beklagte zu entsprechender Aufklärung und Beratung der Auszubildenden verpflichtet sein könnte.

5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Fundstelle(n):
FAAAD-29879