Aufforderung zur Datenträgerüberlassung rechtmäßig
Leitsatz
Ob und wie die Finanzbehörde nach wirksam angeordneter Betriebsprüfung einen Steuerpflichtigen auf der Grundlage seiner Mitwirkungspflichten
in Anspruch nimmt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Insbesondere kann die Behörde im Rahmen einer Außenprüfung auch
verlangen, dass Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, nach
ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zur Verfügung gestellt werden, § 147 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 2 AO.
Der Wortlaut des § 147 Abs. 6 S. 1 AO zeigt klar, dass in allen Fällen, in denen die Buchführung mittels EDV erstellt worden
ist, der Datenzugriff prinzipiell zulässig ist. Hiermit korrespondiert die ersatzlose Streichung des § 146 Abs. 2 S. 2 AO
a.F., nach dem ein Steuerpflichtiger auch bei EDV-Buchführung die Möglichkeit hatte, die Daten nach Ausdruck zu löschen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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