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FG Nürnberg Urteil v. - 6 K 1286/2008 EFG 2009 S. 1991 Nr. 24

Gesetze: AO § 147 Abs. 6 Satz 1

Aufforderung zur Datenträgerüberlassung rechtmäßig

Leitsatz

Ob und wie die Finanzbehörde nach wirksam angeordneter Betriebsprüfung einen Steuerpflichtigen auf der Grundlage seiner Mitwirkungspflichten in Anspruch nimmt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Insbesondere kann die Behörde im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden, § 147 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 2 AO.

Der Wortlaut des § 147 Abs. 6 S. 1 AO zeigt klar, dass in allen Fällen, in denen die Buchführung mittels EDV erstellt worden ist, der Datenzugriff prinzipiell zulässig ist. Hiermit korrespondiert die ersatzlose Streichung des § 146 Abs. 2 S. 2 AO a.F., nach dem ein Steuerpflichtiger auch bei EDV-Buchführung die Möglichkeit hatte, die Daten nach Ausdruck zu löschen.

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 27/2010 (Digitale Außenprüfung beim Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zulässig)
DStR 2010 S. 1355 Nr. 26
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 13
DStRE 2010 S. 758 Nr. 12
EFG 2009 S. 1991 Nr. 24
KÖSDI 2010 S. 16839 Nr. 2
JAAAD-29817

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FG Nürnberg, Urteil v. 30.07.2009 - 6 K 1286/2008

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