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Spekulationsgewinnbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsrechtlich zweifelhaft
Das FG Münster hält die Besteuerung einer Veräußerung noch nicht fertiggestellter Gebäude gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 v. insoweit für verfassungswidrig, als Veräußerungsverträge erfasst werden, die vor der Verkündung des StBereinG 1999 abgeschlossen wurden. Das Gericht hat daher diese Rechtsfrage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt ().
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des StBereinG v. ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von zehn Jahren steuerpflichtig. Dabei sind in die Gewinnermittlung selbst errichtete Gebäude einzubeziehen, auch wenn sie im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht fertiggestellt sind. Vor der Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG durch das StBereinG wurde ein selbst errichtetes Gebäude nur in die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften einbezogen, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung bereits fertiggestellt war. Die Neuregelung des § 23 EStG durch das StBereinG ist nach der zeitlichen Anwendungsregel des § 52 Abs. 39 EStG rückwirkend auf alle Veräußerungen anzuwenden, die auf einem nach dem abgeschlossenen schuldrechtlichen (Kauf-)Vertrag beruhen.
Im Streitfall hat der...