Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B - S 2332- 10/2008

Übernahme der Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BildschArbV

Gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR sind die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BildscharbV übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.

Nach den Auslegungshinweisen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zu den unbestimmten Rechtsbegriffen der BildscharbV sowie der Kommentierung zu § 6 BildschArbV ist nur ein Arzt eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 BildscharbV, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BildscharbV zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers besteht, wenn lediglich ein Optiker, nicht jedoch ein Arzt, die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt. Somit findet R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR in derartigen Fällen keine Anwendung.

Wird die entsprechende Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, ist weitere Voraussetzung für die Anwendung von R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR, dass die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt wurde.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III B - S 2332- 10/2008

Fundstelle(n):
DAAAD-29657