Der GmbH-Geschäftsführer
3. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
9. Der GmbH-Geschäftsführer im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
9.1 Einkunftsart des GmbH-Geschäftsführers
Literatur: Rüdiger Keßler, Selbständigkeit oder Unselbständigkeit, Arbeitnehmer oder Selbständiger – Rechtsprechung im Vergleich zwischen Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht, FS 75 Jahre Reichsfinanzhof – Bundesfinanzhof, Bonn 1993, S. 563 ff.
1011Das Einkommensteuerrecht kennt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sieben Einkunftsarten, nämlich
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG.
1012Diese Aufzählung ist abschließend und daher nicht mehr erweiterbar. Betrachtet man diese Einkunftsarten im Hinblick auf den GmbH-Geschäftsführer, so käme man im Hinblick auf seine gesellschaftsrechtliche Organstellung auf den Gedanken, dass die Einkunftsart „selbständige Arbeit„ gegeben ist. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht der Fall. Im Regelfall hat der Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, unabhängig davon, ob ein Anstellungsvertrag vorliegt oder nicht.
Dazu folgendes