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Abzugsverbot von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
[i]BFH, Beschluss v. 25. 8. 2009 - VI B 69/09 NWB GAAAD-28295Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Arbeitszimmerkosten von Lehrern, deren Tätigkeitsmittelpunkt der BFH in ständiger Rechtsprechung in der Schule verortet, aber auch anderer Berufsgruppen, insbesondere im Außendienst tätige Steuerpflichtige, bei denen der [i]BMF, Schreiben v. 6. 10. 2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001Datei öffnenMittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ebenfalls in der Regel nicht im häuslichen Arbeitszimmer angesiedelt ist, sind nach dieser Regelung grds. nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Hierzu sah sich das Gericht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung veranlasst.