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StuB Nr. 19 vom Seite 707

Die Bewertung von Einlagen in Gesellschaften

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg

I. Der Tausch …

1. … als eigentlicher

Die Weichen wurden vor fünfzig Jahren gestellt – und das mit einer alles anderen als überzeugenden Begründung. Aber auf diesem Gleis fährt (mit Einschränkungen, s. u.) der Steuerrechtsexpress besetzt mit Gesetzgeber und Rechtsprechung weiter. Angesprochen ist das berühmte Tauschgutach-ten des BFH , das zunächst den „ eigentlichen” Tausch behandelt.

Beispiele

  • Die A-Bank überträgt ein Aktienpaket P an die B-Bank, die im Gegenzug der A ein Aktienpaket Q verkauft.

  • Der Philatelist A verkauft an den Philatelisten P die Blaue Mauritius und erhält im Gegenzug die Rote.

  • Real España gibt Mittelfeldspieler Benito an Forza Italia und erhält im Gegenzug Torjäger Pietro.

Das sind „eigentliche” Tauschgeschäfte, die ertragsteuerlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind und handelsrechtlich auch so bewertet werden dürfen, allerdings auch zum Buchwert oder zum ergebnisneutralen Wert im Hinblick auf die steuerliche Belastung (so die herrschende Kommentarliteratur).

Für solche Tauschgeschäfte – praktisch reduziert auf Aktienpakete u. Ä. – erlaubte das Tauschgutachten als Ausnahmefall eine er...

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