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Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen
(1) Die Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gem. § 173 AO kommt nicht in Betracht, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können. (2) Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine Tatsache i. S. des § 173 AO (Bezug: § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Praxishinweise: Voraussetzung für die Durchbrechung der Bestandskraft nach § 173 AO ist, dass das FA von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Rechtsfehler können über diese Vorschrift aber nicht berichtigt werden. Da die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes regelmäßig normativer und nicht tatsächlicher Art ist, reicht dies zur Durchbrechung der Bestandskraft ni...