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BFH 21.07.2009 X R 33/07, StuB 19/2009 S. 744

Einkommen-/Lohnsteuer | Altersvorsorgezulage bei nur mittelbarer Berechtigung

Der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat (nur) dann einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus (Bezug: § 79, § 82 Abs. 1 und 2 EStG).

Praxishinweise: Ein unmittelbarer Anspruch auf die Altersvorsorgezulage besteht nur bei Personen, die zum Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG gehören. Ein mittelbarer Anspruch (abgeleitete Zulageberechtigung) besteht dagegen nicht, wenn es sich um einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung handelt. Liegt ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nicht vor, scheidet eine Zulageberechtigung aus. Eine über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehende Auslegung ist nach Ansicht des BFH nicht möglich.

– erl –

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