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BFH 18.06.2009 VI R 14/07, StuB 19/2009 S. 743

Einkommen-/Lohnsteuer | Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen

(1) § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen. (2) In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5 EStG).

Praxishinweise: Durch die Neuregelung des Abzugs von Berufsausbildungskosten bzw. der Kosten für ein Erststudium (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 12 Nr. 5 EStG) wird nach Ansicht des BFH ein Werbungskostenabzug nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es gilt auch hier das Veranlassungsprinzip für die Prüfung, ob Werbungskosten vorl...

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