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Arbeitsrecht | Statistische Erfassungen als Indiz für Diskriminierung
Statistische Daten können ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 22 AGG) sein, wenn sie im Bezugspunkt der konkreten Maßnahme (Einstellung, Beförderung) aussagekräftig sind. Dies gilt z. B. für die Erfassung des Verhältnisses zwischen männlichen und weiblichen Bewerbungen einerseits und der Geschlechterverteilung bei den schließlich getroffenen Auswahlentscheidungen andererseits. Dagegen hat die Geschlechterverteilung in der Gesamtbelegschaft im Verhältnis zu der Geschlechterverteilung in Führungspositionen keinen entsprechenden Aussagewert, denn sie sagt nichts über die erforderliche Qualifikation dafür oder die Anzahl von Bewerbungen auf Führungspositionen aus. Wird die Beförderung gleichzeitig einer Frau und männlichen Kollegen konkret in Aussicht gestellt, wird damit weder...