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Kirchensteuer | Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gem. § 5 Abs. 2 KiStG BW i. V. mit § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden. (2) Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.